So können Sie uns unterstützen
Wir freuen uns sehr, dass Sie unser Projekt „Nach der Tat – Gewalt und Mobbing an Schulen“ mit seinen deutschlandweiten, kostenlosen Angeboten (wie Workshops, Programm „Wachsame Schule“, Hilfe-Brief, Online-Test „hat deine Schule Mobbing im Griff?“) unterstützen möchten.
Neben der aktiven Teilnahme an den operativen Stiftungsprojekten „Nach der Tat – Mobbing und Gewalt an Schulen“ sowie „Bürokratie-Therapie“ können Sie unsere Arbeit folgendermaßen unterstützen:
Die Stiftung deckt aus den Erträgen ihres eigenen Vermögens sämtliche Verwaltungskosten, daher verwenden wir alle Spenden im Projekt Nach-der-Tat ausschließlich für unsere deutschlandweiten, kostenlosen Angebote, insbesondere für folgende Projektkosten:
• Durchführung der bundesweiten Workshops für Schüler und Lehrer
• Beratung von durch Mobbing und Gewalt Betroffenen und Beobachtern zum weiteren Vorgehen gegenüber der Schule
• klassenweise Auswertungen des anonymen Mobbing-Tests „Hat Deine Schule Mobbing im Griff?“ für Schulen
• Ausweitung unserer Beratungsaktivitäten im Programm „Wachsame Schule“ zur Verbesserung der Reaktionen von Schulen auf Mobbing & Gewalt
Für alle Spenden bis 200 € genügt für die steuerliche Anerkennung beim Finanzamt Ihr Überweisungsbeleg und ein Ausdruck der untengenannten Freistellungsinformationen der Werner Bonhoff Stiftung.
Für jede Spende ab 200 € erhalten Sie auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs.1 EStDV).
Freistellungsinformationen:
Wir sind gemäß aktuellem Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I Berlin vom 13.01.2022 nach § 5 Abs.1 Nr.9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr.6 GeWStG von der Gewerbesteuer befreit, weil unsere operativen Projekte ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dienen.
Wenn Sie der Werner-Bonhoff-Stiftung für das Projekt „Nach-der-Tat“ eine Spende überweisen möchten, nutzen
Sie bitte das unten genannte Konto:
Zuwendungsbestätigung
Die Werner Bonhoff Stiftung ist zuletzt gemäß aktuellem Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I vom 13.01.2022 nach § 5 Abs.1 Nr.9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr.6 GeWStG von der Gewerbesteuer befreit, weil unsere Projekte ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dienen.
Die Stiftung ist entsprechend berechtigt, für Zuwendungen, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke gemacht werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Für alle Spenden bis 200 € genügt für die steuerliche Anerkennung beim Finanzamt Ihr Überweisungsbeleg und ein Ausdruck der hier genannten Freistellungsinformationen der Werner Bonhoff Stiftung.
Für jede Spende ab 200 € erhalten Sie auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs.1 EStDV), mittels derer Sie dann Ihre persönliche Einkommensteuer gemäß § 10 b EStG mindern können.
Zustiftungen (Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung) können zusätzlich zu den für Spenden genannten Höchstbeträgen auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 10 b Abs. 1a EStG im Veranlagungsjahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungsjahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million EURO als Sonderausgaben abgezogen werden. Zustiftungen können auch in der Verwendung auf bestimmte Förderungen durch den Zustifter festgelegt werden.
Bsp.: Aktivitäten in einer bestimmten Region oder für bestimmte Zielgruppen, wie beispielsweise, Mädchen. Zu solchen Möglichkeiten können wir uns gerne besprechen.
Erbeinsetzungen
Wenn Sie sich zu Lebzeiten aus Vorsichtsgründen von Teilen Ihres Vermögens noch nicht trennen wollen, Ihnen aber die Stiftungsarbeit zu Gewalt und Mobbing an Schulen am Herzen liegt, so können Sie gerne die Werner Bonhoff Stiftung in Ihrem Testament als Erben oder Miterben einsetzen oder für sie ein Vermächtnis aussetzen. In diesem Fall geht der entsprechende Gegenwert wie bei einer Zustiftung in das Stiftungsvermögen ein und erhöht dadurch die Basis für zukünftige Erträge.
Auch hierbei kann die testamentarische Verfügung mit der Auflage verbunden werden, ausschließlich die operative Projekttätigkeit zu unterstützen.
Ein positiver Nebeneffekt ergibt sich bei einer testamentarischen Verfügung zu Gunsten der Werner Bonhoff Stiftung dadurch, dass der Gegenwert nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, weil sie als gemeinnützig anerkannt ist. Dies gilt in unbegrenzter Höhe.
Mit größter Sorgfalt setzen wir die unserer Stiftung anvertrauten Mittel im Sinne der Vorstellungen und Wünsche unserer Stifter und Spender und im Rahmen unserer satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben ein. Das Stiftungskapital wird unter der Aufsicht von Vorstand und Kuratorium von professionellen renommierten Vermögensverwaltern möglichst ertragsbringend und werterhaltend angelegt.
Die Stiftung erstellt durch ihren Vorstand alljährlich Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhänge und Geschäftsberichte) nach handelsrechtlichen Vorschriften und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung sowie des strengen Niederstwertprinzips, die von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Danach findet eine nochmalige kritische Beurteilung der Stiftungstätigkeit durch das Kuratorium der Werner Bonhoff Stiftung statt.
Die behördliche Stiftungsaufsicht (in Berlin angesiedelt bei der Senatsverwaltung für Justiz) wacht regelmäßig darüber, dass die satzungsmäßigen Zwecke eingehalten werden und das Stiftungskapital erhalten bleibt. Auch das Finanzamt überprüft alle 3 Jahre die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungserträge und bestätigt gegebenenfalls dann erneut die Gemeinnützigkeit der Stiftung durch Erlass eines entsprechenden neuen Freistellungsbescheides (zuletzt vom 13.01.2022).
Sollten Sie irgendwelche Frage haben, zögern Sie nicht, den Vorstand anzusprechen. Er wird ihnen gerne alle gewünschten Auskünfte erteilen und ggf. für vorbereitende Fragen einer Zustiftung oder der Abfassung eines Testamentes zur Verfügung stehen. (siehe Kontakt / Impressum).
Nicht selten kommt es vor, dass nach dem Tod eines Menschen völlig ungewollte Folgen eintreten, indem z.B. das Erbe an den Staat fällt oder ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ausschlägt, weil er die entstehende Erbschaftsteuer oder aber die mit der Erbschaft verbundenen Verpflichtungen nicht bezahlen kann oder will ???. Deshalb ist eine sachgerechte Lösung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten zu empfehlen.
Werner Bonhoff Stiftung
Weberbank Actiengesellschaft
IBAN: DE22 1012 0100 6151 4420 29
BIC: WELADED1WBB
Verwendungszweck: Spende Projekt Nach-der-Tat
oder via
Wir bedanken uns sehr herzlich für Ihre Unterstützung!